RS Vwgh 2001/12/19 2000/12/0063

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

10/10 Datenschutz

Norm

DSG 1978 §22 Abs3 idF 1986/370;
DSG 1978 §50 Abs1 idF 1986/370;

Rechtssatz

§ 22 Abs. 3 DSG statuiert die Pflicht zur Angabe der zugeteilten Registernummer "bei der Übermittlung von Daten und bei Mitteilungen an den Betroffenen". Bereits durch die Bezugnahme auf diese Bestimmung in § 50 Abs. 1 DSG besteht kein Zweifel, dass damit der Verstoß gegen diese Bestimmung, und zwar sowohl gegen den ersten Tatbestand (Übermittlung von Daten) als auch gegen den zweiten Tatbestand (Mitteilungen an den Betroffenen), unter Strafsanktion gestellt wurde. Gegen diese Betrachtung kann auch nicht die Verwendung des Begriffes "Weitergabe" in § 50 Abs. 1 DSG eingewendet werden. Denn § 3 Z 9 DSG definiert den Begriff "Übermittlung von Daten" als "Weitergabe von Daten" an andere Empfänger als den Betroffenen. Diese Ausnahme setzt aber voraus, dass unter Weitergabe von Daten auch die Mitteilungen an den Betroffenen selbst zu verstehen sind. Die Formulierung in § 50 Abs. 1 DSG, nämlich: "wer Daten entgegen ...§ 22 Abs. 3 weitergibt." umfasst daher auch den zweiten Tatbestand des § 22 Abs. 3 DSG, also den Datenverkehr mit dem Betroffenen selbst, der durch die Angabe der Registernummer in der Lage sein soll, den Auftraggeber festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120063.X01

Im RIS seit

03.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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