RS Vfgh 2003/3/12 V1/03

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Veröffentlicht am 12.03.2003
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Index

L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
UVP-G 2000 §3 Abs4, Abs7
Allgemeine LandschaftsschutzV. Sbg LGBl 92/1980 §2
Lahntal LandschaftsschutzV 1980. Sbg LGBl 103/1980
Sbg NaturschutzG 1999 §18, §48

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung mangels Legitimation; zumutbarer Umweg über eine Antragstellung auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Entnahme mineralischer Rohstoffe im Landschaftsschutzgebiet

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10.11.80, mit der Teile der Gemeinde Maishofen zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Lahntal-LandschaftsschutzV 1980), LGBl 103/1980, mangels Legitimation.

Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Projekt des Antragstellers (Entnahme mineralischer Rohstoffe, hier Diabasabbau, im Landschaftsschutzgebiet).

Eine Gelegenheit, die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung nach Erwirkung eines verwaltungsbehördlichen Bescheids an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, hätte die vom Antragsteller vertretene Gesellschaft in dem (von ihr angestrengten) UVP-Feststellungsverfahren gemäß §3 Abs4 und Abs7 UVP-G 2000, das möglicherweise auch noch gar nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, gehabt. Wenn nun die Landesregierung einen Feststellungsbescheid gemäß §3 Abs7 UVP-G 2000 erlässt, hat sie auch festzustellen, welcher Tatbestand des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Bei dieser Feststellung hat sie die zur UVP-Pflichtigkeit führenden, auf Grund des Naturschutzgesetzes 1999 erlassenen Verordnungen anzuwenden.

Es steht dem Antragsteller mit dem Feststellungsbescheid gemäß §3 Abs4 und Abs7 UVP-G 2000 ein zumutbarer Weg zur Verfügung, die Gesetzwidrigkeit der Landschaftsschutzverordnung vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Die Feststellung der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens durch die Überprüfung der wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet (ua Kategorie A des Anhanges 2) festgelegt wurde - unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen - findet in einem auf naturschutzrechtliche Aspekte beschränkten Verfahren statt. Erst nachdem die grundsätzliche UVP-Pflichtigkeit des Projekts feststeht, ist das konzentrierte Genehmigungsverfahren unter Anwendung aller Materiengesetze durchzuführen.

Wenn sich in einem Verfahren gemäß §3 Abs4 und Abs7 UVP-G herausstellt, dass es sich um kein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, so steht dem Antragsteller der zumutbare Weg zur Verfügung, eine naturschutzrechtliche Bewilligung der beabsichtigten Maßnahmen im Landschaftsschutzgebiet gemäß §2 Abs1 Lahntal-LandschaftsschutzV 1980 iVm §2 Allgemeine LandschaftsschutzV und §18, §48 Sbg NaturschutzG 1999 zu erwirken. Der von der Naturschutzbehörde zu erlassende Bescheid wäre wiederum nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu bekämpfen, um im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Gesetzwidrigkeit der oben erwähnten Verordnung geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • V 1/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.03.2003 V 1/03

Schlagworte

Naturschutz, Landschaftsschutz, Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:V1.2003

Dokumentnummer

JFR_09969688_03V00001_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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