RS Vwgh 2001/12/19 96/12/0228

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

Exekutivdienstgefährdungsvergütung 1992 §1 Z1 idF 1993/688;
Exekutivdienstgefährdungsvergütung 1992 §1 Z1 idF 1994/137;
Exekutivdienstgefährdungsvergütung 1992 §1 Z2 idF 1994/137;
Exekutivdienstgefährdungsvergütung 1992 §1 Z2;
GehG 1956 §74a Abs3 idF 1992/314;
GehG 1956 §82 Abs3 idF 1994/550;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/12/0370

Rechtssatz

Was unter den "exekutiven Außendienst" im Sinn des § 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten, BGBl. Nr. 536/1992, fällt, war bisher in der Rechtsprechung nicht zu klären. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber - zur mit der hier zu beurteilenden Rechtslage vergleichbaren früheren pauschalierten Gefahrenzulagenverordnung für Wachebeamte - ausgesprochen, dass etwa Botendienste und Kontaktpflege mit anderen Behörden dann nicht als exekutiver Außendienst zu werten sind, wenn das ansonst mit der polizeilichen Vollzugstätigkeit typischerweise verbundene Einsatzrisiko ausgeschlossen werden kann (vgl. das Erkenntnis vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0143). Dies gilt auch für die Verordnung BGBl. Nr. 536/1992.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120228.X05

Im RIS seit

03.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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