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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §51 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/12/0028Rechtssatz
Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 51 Abs. 2 letzter Satz in Verbindung mit § 52 Abs. 2 BDG 1979 hat in der Form einer Weisung zu erfolgen (so bereits zur Rechtslage vor der Einfügung des § 52 Abs. 2 BDG 1979 durch die Novelle BGBl. Nr. 820/1995 das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 93/12/0320; zu § 52 BDG 1979 in der nF siehe das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 97/12/0108). Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass damit nur eine Anordnung im Einzelfall zulässig sein sollte und eine generelle Weisung gegenüber einem Beamten, die ihn vorübergehend unter erhöhte Kontrolle stellt, von vornherein ausgeschlossen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998120139.X06Im RIS seit
03.04.2002Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019