RS Vwgh 2001/12/19 98/12/0139

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs2;
BDG 1979 §52 Abs2 idF 1995/820;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/12/0028

Rechtssatz

Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 51 Abs. 2 letzter Satz in Verbindung mit § 52 Abs. 2 BDG 1979 hat in der Form einer Weisung zu erfolgen (so bereits zur Rechtslage vor der Einfügung des § 52 Abs. 2 BDG 1979 durch die Novelle BGBl. Nr. 820/1995 das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 93/12/0320; zu § 52 BDG 1979 in der nF siehe das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 97/12/0108). Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass damit nur eine Anordnung im Einzelfall zulässig sein sollte und eine generelle Weisung gegenüber einem Beamten, die ihn vorübergehend unter erhöhte Kontrolle stellt, von vornherein ausgeschlossen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998120139.X06

Im RIS seit

03.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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