RS VwGH Erkenntnis 2001/12/19 98/12/0060

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Rechtssatz

Die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG gebührt den exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes anstelle der in § 19b GehG vorgesehenen Gefahrenzulage (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juli 1999, Zl. 98/12/0178). Das bedeutet, dass mit dieser Vergütung sämtliche besondere Gefahren, denen der Exekutivbeamte ausgesetzt ist, abzugelten sind. Die im Gesetz selbst vorgesehene Grundstufe steht für die allgemeine, typischer Weise schon mit der Funktion eines Beamten des Exekutivdienstes verbundene Gefährdung zu; die Vergütung für darüber hinausgehende, mit einer bestimmten Verwendung verbundene besondere Gefährdungen, die gemäß § 82 Abs. 3 leg. cit. durch Verordnung zu regeln ist, muss wegen der vollständigen Ersetzung der Gefahrenzulage nach § 19b GehG durch die Vergütung gemäß § 82 GehG grundsätzlich alle in Betracht kommenden besonderen und nicht nur die für den Exekutivdienst spezifischen Gefahren berücksichtigen.

Im RIS seit
03.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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