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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/14/0077 E 22. Februar 2000 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH ist dann, wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt; das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis der Beh nach § 184 Abs 2 BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat (Hinweis E 24.9.1996, 95/13/0214). Ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder als ungeklärt geblieben anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (Hinweis E 24.9.1996, 95/13/0214).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996130103.X02Im RIS seit
08.05.2002