RS Vwgh 2001/12/19 2001/13/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0085 E 19. Dezember 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass der Geschäftsführer die Sozialversicherungsbeiträge trägt, ist für die Frage des Vorliegens eines Unternehmerrisikos für sich allein nicht von Bedeutung (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 12.9.2001, 2001/13/0045, 2001/13/0101 und 2001/13/0111).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130087.X01

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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