RS Vwgh 2001/12/19 98/12/0139

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §40 Abs2 Z2 idF 1994/550;
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;
BDG 1979 §40 Abs3 idF 1994/550;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/12/0028

Rechtssatz

Die Bewertung einer Personalmaßnahme unter dem Gesichtspunkt ihrer Ungleichwertigkeit/Gleichwertigkeit ist bei einem Beamten, der mangels Option in das neue Funktionszulagenschema nach wie vor dem alten Dienstklassensystem angehört, nach der Rechtsprechung auch nach dem 1. Jänner 1995 weiterhin nach § 40 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 in der Fassung vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 vorzunehmen und nicht nach § 40 Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung der am 1. Jänner 1995 in Kraft getretenen, genannten Novelle zu beurteilen, der die Gleichwertigkeitsprüfung von Kriterien abhängig macht, die es nur im neuen Schema gibt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 96/12/0236).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998120139.X14

Im RIS seit

03.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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