TE Vfgh Erkenntnis 2005/9/29 WI-11/04

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Veröffentlicht am 29.09.2005
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0001 Landesverfassung

Norm

B-VG Art141 Abs3 / Volksbegehren
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Vlbg Landes-VolksabstimmungsG §4, §8, §9, §18
Vlbg Landesverfassung Art33

Leitsatz

Zulässigkeit einer - ungeachtet ihrer Bezeichnung als Bescheidbeschwerde - als Anfechtung des Ergebnisses eines Volksbegehrens zu wertenden Eingabe; keine Folge für die Anfechtung des Ergebnisses des "Volksbegehrens betreffend einen kompetenteren und kostengünstigeren Landtag" mangels hinreichender Substantiierung der behaupteten Rechtswidrigkeiten; Konkretisierung der Behauptungen möglich aufgrund des Rechts der Vertrauensperson auf Anwesenheit bei der Wahlbehörde und im Eintragungsverfahren; keine Bedenken gegen den Verfall der Kaution

Spruch

Der Anfechtung wird keine Folge gegeben.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Schreiben vom 4. März 2004 richteten die Einschreiter des vorliegenden verfassungsgerichtlichen Verfahrens gemäß §8 des (Vorarlberger) Gesetzes über das Verfahren bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen (Landes-Volksabstimmungsgesetz), LGBl. 1987/60 idgF, einen Antrag auf Einleitung eines "Volksbegehrens betreffend einen kompetenteren und kostengünstigeren Landtag" an die Landeswahlbehörde; mit diesem Volksbegehren in Angelegenheiten der Landesgesetzgebung werde - so der Antrag - die Erlassung von Normen bestimmten Inhaltes verlangt. Der diesem Antrag als Anlage angeschlossene Text des Volksbegehrens hatte folgenden Wortlaut:

"Der Landtag tagt am ersten oder zweiten Samstag jeden Monats, wenn ihn der Landtagspräsident einberuft.

Die Tätigkeit der Mitglieder des Landtags ist ehrenamtlich. Der Landtag besteht aus 18 Mitgliedern. Im Prozentanteil der Nichtwähler bleibt die entsprechende Anzahl von Landtagssitzen unbesetzt. Für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied gewählt werden."

Gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages wurde gemäß §9 Abs1 Landes-Volksabstimmungsgesetz ein Betrag von EUR 720,-- als Kaution bei der Landeswahlbehörde hinterlegt.

2.1. Mit Bescheid vom 7. April 2004 gab die Landeswahlbehörde dem Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens gemäß §10 Landes-Volksabstimmungsgesetz statt. Unter einem wurden gemäß §11 leg. cit. der Stichtag sowie der Beginn und das Ende der Eintragungsfrist festgesetzt.

2.2. Während der zweiwöchigen Eintragungsfrist trugen sich insgesamt 767 Stimmberechtigte in die bei den Gemeinden aufliegenden Eintragungslisten ein.

2.3. Nach Übermittlung sämtlicher Niederschriften seitens der Gemeindewahlbehörden und Erörterung der Sach- und Rechtslage fasste die Landeswahlbehörde in ihrer Sitzung vom 15. Juni 2004 - einstimmig - folgenden Beschluss:

"1. Gemäß §18 Abs1 des Landes-Volksabstimmungsgesetzes wird hinsichtlich des zwischen dem 24. Mai 2004 und dem 7. Juni 2004 zur Eintragung aufgelegenen Volksbegehrens für einen kostengünstigeren und kompetenteren Landtag

a) die Gesamtzahl der Stimmberechtigten mit 241.542 und die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen mit 767 ermittelt,

b) entschieden, dass ein Volksbegehren nach der Landesverfassung nicht vorliegt.

              2.              Gemäß §18 Abs2 des Landes-Volksabstimmungsgesetzes wird die Entscheidung nach Punkt 1 im Amtsblatt für Vorarlberg kundgemacht.

              3.              Im Sinne des §22 des Landes-Volksabstimmungsgesetzes wird das festgestellte Ergebnis der Landesregierung mitgeteilt.

              4.              Gemäß §9 Abs2 des Landes-Volksabstimmungsgesetzes wird verfügt, dass die hinterlegte Kaution von 720 € nicht zurückzuerstatten ist, da die Gesamtzahl der Eintragungen nicht wenigstens die Hälfte der für ein Volksbegehren erforderlichen Eintragungen erreicht."

2.4. Daraufhin erfolgte am 26. Juni 2004 im Amtsblatt für das Land Vorarlberg Nr. 26/2004 eine Kundmachung folgenden Inhalts:

"Kundmachung der Landeswahlbehörde über das Volksbegehren

für einen kostengünstigeren und kompetenteren Landtag

Gemäß §18 Abs1 des Landes-Volksabstimmungsgesetzes hat die Landeswahlbehörde hinsichtlich des zwischen dem 24. Mai 2004 und dem 7. Juni 2004 zur Eintragung aufgelegenen Volksbegehrens für einen kostengünstigeren und kompetenteren Landtag

a) die Gesamtzahl der Stimmberechtigten mit 241.542 und die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen mit 767 ermittelt,

b) entschieden, dass ein Volksbegehren nach der Landesverfassung nicht vorliegt.

Bregenz, am 15. Juni 2004

Für die Landeswahlbehörde

Der Stellvertreter des Landeswahlleiters

Dr. Karl-Heinz Marent"

2.5. Sodann erging an den nunmehrigen Zweiteinschreiter in diesem verfassungsgerichtlichen Verfahren, der im Verfahren für das Volksbegehren als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht worden war, ein Schreiben der Landeswahlbehörde, das iW wie folgt lautete:

"[A]nbei erhalten Sie als Bevollmächtigter im Verfahren für das Volksbegehren für einen kompetenteren und kostengünstigeren Landtag eine Kopie der im Amtsblatt erschienenen Kundmachung der Landeswahlbehörde über das Ergebnis dieses Verfahrens.

Die hinterlegte Kaution ist auf Grund dieses Ergebnisses gemäß §9 Abs3 des Landes-Volksabstimmungsgesetzes zugunsten des Landes verfallen."

Diesem Schreiben wurde eine Kopie der oben unter Pkt. 2.4. wiedergegebenen Kundmachung angeschlossen.

3. Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

Begründend wird dazu - auf das Wesentliche zusammengefasst - ausgeführt:

Die Einschreiter hätten nach Ablauf der Eintragungsfrist der Medienberichterstattung entnommen, dass 767 Personen das Volksbegehren unterschrieben hätten. Auf Grund der Reaktionen in der Bevölkerung hätten die Einschreiter diese veröffentlichte Zahl von Anfang an bezweifelt (und bezweifelten sie noch heute).

Mehrfach hätten Unterzeichnungswillige den Einschreitern berichtet, dass sie wegen gesperrter Wahllokale nicht unterschreiben hätten können, sie würden es aber noch einmal zu einer anderen Zeit versuchen. Es sei für die Einschreiter naturgemäß von tatsächlichem und rechtlichem Interesse, ob die Personen dann tatsächlich noch unterschreiben konnten.

Die bekämpfte Erledigung habe ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig Bescheidcharakter, denn sie spreche aus, dass das Volksbegehren nicht zustande gekommen und die hinterlegte Kaution endgültig verfallen sei, womit den Beschwerdeführern das Eigentum an der hinterlegten Kaution entzogen worden sei.

Die Verfallserklärung einer erlegten Kaution betreffe das Eigentumsrecht des Hinterlegers der Kaution und stelle sohin einen Eigentumseingriff dar. Nach Art6 EMRK sei in Verfahren, die "pecuniary nature" aufweisen, Art6 EMRK anwendbar. Die Beschwerdeführer hätten also von der belangten Behörde in mündlicher Verhandlung gehört werden müssen. Die Erklärung des Verfalls einer Kaution ohne rechtsstaatliches Verfahren verletze die Beschwerdeführer sohin in ihren Menschenrechten nach Art6 EMRK allein und in Verbindung mit Art1 des 1. ZP-EMRK.

Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis VfSlg. 16.049/2000 ausgesprochen, dass das subjektive Recht auf Akteneinsicht unabdingbare Voraussetzung für die Erhebung zulässiger und sinnvoller Einwendungen darstelle. Auch der EuGH judiziere das Recht auf Waffengleichheit in ständiger Rechtsprechung. Die Beschwerdeführer hätten vergeblich versucht, bei der belangten Behörde Einsicht in die Eintragungslisten der Gemeinden zu nehmen.

Ob die hinterlegte Kaution zurückerstattet wird, hänge entscheidend von der Frage ab, wie viele Personen das Volksbegehren unterzeichnet haben und ob Personen daran gehindert wurden, das Volksbegehren zu unterzeichnen. Es könne daher nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens in keinem Fall ausreichend sein, dass den Beschwerdeführern eine händisch eingetippte Liste mit den einfachen Summenmeldungen der Gemeinden übergeben wurde und damit unumstößlich feststehen solle, dass genau so viele Personen das Volksbegehren unterschrieben hätten. Vielmehr hätte die belangte Behörde von sich aus ein Ermittlungsverfahren in dem Sinne durchführen müssen, dass sie die Unterschriftenlisten einholt und prüft und dann den Beschwerdeführern darin Einsicht gewährt. Durch die Verweigerung der Einsichtnahme in die Eintragungslisten und durch die Nichtdurchführung eines eigenen Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde seien die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf ein faires Verfahren nach Art6 EMRK verletzt worden.

Die somit willkürliche Verfallserklärung verletze sie auch in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums.

4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Art33 des Landesverfassungsgesetzes über die Verfassung des Landes Vorarlberg lautet wie folgt:

"Artikel 33

Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung

(1) Durch Volksbegehren kann die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen, einschließlich der Verfassungsgesetze, verlangt werden.

(2) Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung können in der Form der einfachen Anregung oder des ausgearbeiteten Gesetzesentwurfes gestellt und im einen wie im anderen Falle begründet werden.

(3) Volksbegehren auf Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes können erst drei Jahre nach Inkrafttreten desselben gestellt werden.

(4) Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung, die von wenigstens 5000 Stimmberechtigten oder von wenigstens zehn Gemeinden auf Grund von Gemeindevertretungsbeschlüssen gestellt werden, sind dem Landtag zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob er dem Volksbegehren Rechnung tragen will oder nicht.

(5) Lehnt es der Landtag ab, einem Volksbegehren, das von wenigstens 20 v.H. der Stimmberechtigten gestellt wurde, Rechnung zu tragen, so ist es der Volksabstimmung zu unterziehen.

(6) Hat der Landtag beschlossen, dass dem Volksbegehren Rechnung zu tragen ist, so hat der Landtag einen dem Volksbegehren inhaltlich entsprechenden Gesetzesbeschluss zu fassen.

(7) Das Verfahren wird durch Gesetz näher geregelt."

1.2. Die hier weiters maßgeblichen §§4 sowie 8 bis 18 des Landes-Volksabstimmungsgesetzes lauten wie folgt:

"§4

Vertrauenspersonen

(1) Die Bevollmächtigten (§§8, 24, 34, 58, 71, 84) haben das Recht, bis spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist dem Bürgermeister und bis spätestens eine Woche vor dem Abstimmungstag jeder Wahlbehörde eine stimmberechtigte Person als Vertrauensperson und höchstens fünf stimmberechtigte Personen als Ersatzleute namhaft zu machen.

(2) Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, während der Eintragungszeit in den Eintragungsräumen bzw. während der Abstimmungszeit im Abstimmungslokal sowie bei den Sitzungen der Wahlbehörden im Rahmen des Eintragungs- bzw. Abstimmungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens anwesend zu sein. Ein Einfluss auf das Verfahren steht ihnen jedoch nicht zu."

"Volksbegehren auf Antrag von Landtagswählern

1. Unterabschnitt

Vorverfahren

§8

Antrag

(1) Ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren darf jeweils nur ein einziges, genau zu bezeichnendes Begehren enthalten. Im Antrag ist anzugeben, ob es sich um ein Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung, der Verwaltung oder der Gebarungskontrolle handelt. Der Antrag kann begründet und in Angelegenheiten der Gesetzgebung in Form einer einfachen Anregung oder eines ausgearbeiteten Gesetzentwurfes gestellt werden. Ein Antragsberechtigter ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im Übrigen hat der Antrag dem im Anhang dargestellten Muster zu entsprechen und ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.

(2) Die in den Antrag aufzunehmende Kurzbezeichnung des Volksbegehrens hat auf den Inhalt des Volksbegehrens hinzuweisen und muss sich deutlich von der Kurzbezeichnung anderer Volksbegehren, hinsichtlich derer ein Antrag bei der Landeswahlbehörde anhängig ist, unterscheiden.

(3) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der Landeswahlbehörde einzubringen. Bis zur Entscheidung über den Antrag kann der Bevollmächtigte den Antrag zurückziehen.

§9

Kaution

(1) Gleichzeitig mit der Überreichung des Antrages nach §8 ist ein Betrag von 720 Euro zu hinterlegen, widrigenfalls der Antrag als nicht eingebracht gilt.

(2) Wenn die Landeswahlbehörde gemäß §18 Abs1 entscheidet, dass ein Volksbegehren vorliegt, ist die Kaution unverzüglich zurückzuerstatten. Die Kaution ist ferner zurückzuerstatten, wenn der Antrag gemäß §8 Abs3 zurückgezogen wird. Die Hälfte der Kaution ist zurückzuerstatten, wenn die Landeswahlbehörde den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens abweist oder wenn im Eintragungsverfahren wenigstens die Hälfte der erforderlichen Eintragungen erreicht wird.

(3) In dem Umfang, in dem die Kaution nach Abs2 nicht zurückzuerstatten ist, verfällt sie zugunsten des Landes.

§10

Zulässigkeit

(1) Die Landeswahlbehörde hat über den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren innerhalb eines Monats nach Überreichung zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Begehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung zulässig ist und die Voraussetzungen der §§8 und 9 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Wenn zwei oder mehreren Anträgen mit einem gleichartigen Begehren stattgegeben wird, kann die Landeswahlbehörde mit Zustimmung der Bevollmächtigten die verschiedenen Volksbegehren zu einem einzigen zusammenfassen. In diesem Fall kommt jedem Antragsberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu.

§11

Eintragungsfrist, Stichtag

(1) Wenn dem Antrag stattgegeben wird, ist in der Entscheidung eine Frist von zwei Wochen festzusetzen, innerhalb welcher die Stimmberechtigten das Volksbegehren durch Eintragung in die vom Bürgermeister aufzulegenden Eintragungslisten stellen können. In der Entscheidung ist auch der Stichtag zu bestimmen und das Volksbegehren in seinem vollen Wortlaut, jedoch ohne Begründung, anzuführen.

(2) Die Frist ist so festzusetzen, dass sie frühestens vier Wochen nach der Entscheidung beginnt und spätestens drei Monate nach der Entscheidung endet.

2. Unterabschnitt

Eintragungsverfahren

§12

Eintragungssprengel und Eintragungszeit

(1) Der Bürgermeister hat spätestens eine Woche vor Beginn der gemäß §11 festgesetzten Eintragungsfrist die Eintragungssprengel, die Eintragungsräume, die Eintragungsfrist und die Eintragungsstunden, während der die Stimmberechtigten das Volksbegehren durch Eintragung in die Eintragungslisten stellen können, auf ortsübliche Weise, jedenfalls aber auch durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und an den Gebäuden der Eintragungsräume kundzumachen und der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Eintragungsstunden haben sich zumindest auf die Amtsstunden des Gemeindeamtes sowie auf die Zeit zwischen 17 und 20 Uhr an einem Werktag und auf zwei Stunden an einem Samstag oder Sonn- oder Feiertag zu erstrecken.

§13

Eintragungslisten

(1) Die Landeswahlbehörde hat den Gemeinden spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungszeit Eintragungslisten in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Eintragungslisten haben zu enthalten

a)

im Kopf die Kurzbezeichnung des Volksbegehrens,

b)

die Gemeinde und den Eintragungssprengel,

c)

die Erklärung, dass die Unterzeichner durch ihre Unterschrift das Volksbegehren stellen,

d)

den notwendigen Raum für die Eintragung der Stimmberechtigten mit fortlaufender Zahl, Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Unterschrift und allfällige Anmerkungen.

(3) Soweit die Angaben gemäß Abs2 in den Eintragungslisten nicht vorgedruckt sind, hat sie der Bürgermeister zu ergänzen.

§14

Eintragungsraum

(1) Die Gemeinde hat zur Durchführung des Eintragungsverfahrens allgemein zugängliche Räume samt der notwendigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen.

(2) Während der Eintragungszeit muss in allen Eintragungsräumen der Text des Volksbegehrens zur Einsichtnahme durch die Stimmberechtigten aufliegen. Die hiefür erforderlichen Textausfertigungen hat die Landeswahlbehörde den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.

§15

Eintragung

(1) Zur Eintragung in die Eintragungslisten darf nur zugelassen werden, wer am Stichtag des Volksbegehrens Landesbürger und in die Wählerkartei der Gemeinde aufgenommen ist und spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Stimmberechtigten, die das Volksbegehren stellen wollen, haben während der Eintragungsstunden im Eintragungsraum ihren Vor- und Zunamen zu nennen, das Geburtsdatum sowie die Wohnanschrift anzugeben und erforderlichenfalls ihre Identität nachzuweisen. Der Bürgermeister hat diese Angaben in die hiefür vorgesehenen Spalten der aufliegenden Eintragungsliste einzutragen. Der Stimmberechtigte hat sodann in der für die Unterschrift vorgesehenen Spalte zu unterschreiben.

(3) Der Bürgermeister hat die vollzogenen Eintragungen auf der Eintragungsliste mit den fortlaufenden Zahlen zu versehen. In einer Abschrift der Wählerkartei ist jede Eintragung unter Anführung der fortlaufenden Zahl anzumerken.

§16

Einspruch

(1) Wegen Zulassung Nichtstimmberechtigter oder Nichtzulassung Stimmberechtigter zur Eintragung kann jeder Stimmberechtigte während der Eintragungszeit beim Bürgermeister Einspruch erheben. Der Einspruch ist für jeden einzelnen Fall gesondert zu erheben.

(2) Der Bürgermeister hat den Einspruch mit seiner Stellungnahme unverzüglich der Gemeindewahlbehörde vorzulegen.

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat einen allfälligen Einspruchsgegner umgehend vom Einspruch mit der Belehrung zu verständigen, dass er binnen zwei Tagen schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann, und über den Einspruch noch vor Ermittlung des Ergebnisses der Eintragung gemäß §17 Abs1 in letzter Instanz zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Einspruchswerber und einem allfälligen Einspruchsgegner zu eigenen Handen zuzustellen.

(4) Wenn die Gemeindewahlbehörde entscheidet, dass ein Stimmberechtigter widerrechtlich nicht zur Eintragung zugelassen wurde, gilt diese Entscheidung als Eintragung, wenn sie jedoch entscheidet, dass die Zulassung eines Nichtstimmberechtigten zu Unrecht erfolgt ist, als Streichung der Eintragung in der Eintragungsliste.

3. Unterabschnitt

Ermittlungsverfahren

§17

Abschluss der Eintragung

(1) Wenn die festgesetzte Eintragungsfrist abgelaufen ist und alle bis dahin im Eintragungsraum oder in dem vom Bürgermeister bestimmten Warteraum erschienenen Stimmberechtigten in die Eintragungslisten eingetragen sind, hat der Bürgermeister für das gesamte Gemeindegebiet zu ermitteln

a)

die Summe der Stimmberechtigten auf der Grundlage der Wählerkartei nach dem Stand vom Stichtag,

b)

die Summe der gültigen Eintragungen.

(2) Ungültig sind Eintragungen

a)

von nicht stimmberechtigten Personen,

b)

von Personen, die bereits in einer Eintragungsliste eingetragen sind,

c)

die nicht die im §15 Abs2 verlangten Angaben und die Unterschrift des Stimmberechtigten enthalten.

(3) Die Eintragungslisten und die Abschrift der Wählerkartei sind zu versiegeln und zwei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Ermittlung gemäß Abs1 in einer Niederschrift zu beurkunden und eine Ausfertigung derselben innerhalb einer Woche nach Ablauf der Eintragungsfrist an die Landeswahlbehörde weiterzuleiten.

§18

Ergebnis

(1) Die Landeswahlbehörde hat nach Einlangen der von sämtlichen Gemeinden übermittelten Niederschriften innerhalb von zwei Wochen etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, die Gesamtzahl der Stimmberechtigten sowie die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen zu ermitteln und zu entscheiden, ob ein Volksbegehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung vorliegt. Bei Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung ist in der Entscheidung auch festzustellen, ob das Volksbegehren von wenigstens 20 v.H. der Stimmberechtigten gestellt wurde.

(2) Die Landeswahlbehörde hat die Entscheidung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen."

2. Mit der hier bekämpften Erledigung wird der in einem Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren namhaft gemachte Bevollmächtigte (vgl. §8 Abs1 Landes-Volksabstimmungsgesetz) von der Entscheidung der Landeswahlbehörde gemäß §18 Abs1 Landes-Volksabstimmungsgesetz in Kenntnis gesetzt und zugleich festgestellt, dass die von den Antragstellern gemäß §9 Abs1 Landes-Volksabstimmungsgesetz hinterlegte Kaution zu Folge §9 Abs3 iVm Abs2 Landes-Volksabstimmungsgesetz zu Gunsten des Landes verfallen ist.

Unter Zugrundelegung der vom Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen 15.816/2000 und 15.942/2000 in vergleichbarem Zusammenhang angestellten Erwägungen ist die hier bekämpfte Erledigung als ein Rechtsakt zu qualifizieren, der einer Überprüfung nach Art141 B-VG zugänglich ist, und ist die dagegen gerichtete Eingabe - ungeachtet ihrer Bezeichnung als Bescheidbeschwerde iSd. Art144 B-VG - der Sache nach als ein Antrag nach Art141 Abs3 B-VG zu werten. Im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung ist weiters davon auszugehen, dass die Anfechtungswerber - hier: als Antragsteller im Sinne des §8 Landes-Volksabstimmungsgesetz - zu einer derartigen Anfechtung legitimiert sind und dass ihre - innerhalb der sechswöchigen, für die Einbringung von Bescheidbeschwerden iSd. Art144 B-VG offen stehenden Frist (vgl. dazu erneut VfSlg. 15.816/2000, S 676) eingebrachte - Eingabe rechtzeitig erfolgte.

Die Eingabe ist daher, da auch alle sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, zulässig.

3. Das oben unter Pkt. I.3. wiedergegebene Vorbringen der Einschreiter erfüllt aber nicht die auch für eine Anfechtung iSd. Art141 Abs3 B-VG unabdingbare formale Voraussetzung einer hinreichenden Substantiierung der behaupteten Rechtswidrigkeit des hier in Rede stehenden direkt-demokratischen Vorganges schon in der Anfechtungsschrift selbst (zur Notwendigkeit der "Untermauerung der behaupteten Rechtswidrigkeiten" vgl. schon VfSlg. 9234/1981). Ausgehend vom Vorbringen der Einschreiter wäre von ihnen insbesondere hinreichend substantiiert darzutun gewesen, dass Stimmberechtigte gehindert wurden, das Volksbegehren zu unterzeichnen. Insoweit liegen dem Anbringen der Einschreiter aber bloß unbestimmt gehaltene Behauptungen ohne zureichendes Substrat zu Grunde, die für eine verfassungsgerichtliche Nachprüfung ungeeignet sind.

Bemerkt sei, dass gemäß §4 iVm. §8 Landes-Volksabstimmungsgesetz der Bevollmächtigte eines Volksbegehrens das Recht hat, bis spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist dem Bürgermeister in jeder Gemeinde eine stimmberechtigte Person als Vertrauensperson und höchstens fünf stimmberechtigte Personen als Ersatzleute namhaft zu machen; die Vertrauensperson ist berechtigt, während der Eintragungszeit in den Eintragungsräumen sowie bei den Sitzungen der Wahlbehörde im Rahmen des Eintragungsverfahrens anwesend zu sein. Die Einschreiter wären darum kraft geltenden Rechts durchaus in der Lage gewesen, ihre Gesetzwidrigkeitsbehauptung entsprechend zu konkretisieren; dabei kann es keine Rolle spielen, ob und in welchem Umfang der Bevollmächtigte des Volksbegehrens von seinem Recht iSd. §4 Landes-Volksabstimmungsgesetz Gebrauch gemacht hat (vgl. VfSlg. 11.255/1987).

Des Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof gegen die Bestimmung des §9 Abs3 iVm. Abs2 Landes-Volksabstimmungsgesetz, der zu Folge die Kaution insbesondere dann zu Gunsten des Landes verfällt, wenn im Eintragungsverfahren nicht wenigstens die Hälfte der erforderlichen Eintragungen erreicht wird, keine Bedenken hegt. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber - um leichtfertige Antragstellungen iSd. §8 Landes-Volksabstimmungsgesetz hintanzuhalten (vgl. 12. Beilage im Jahre 1987 des XXIV. Vorarlberger Landtages, S 28) - im Falle der qualifiziert unzureichenden Unterstützung solcher Anträge den gänzlichen Verfall der Kaution vorsieht.

4. Der Anfechtung war daher keine Folge zu geben.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, VfGH / Antrag, Volksbegehren, Bescheidbegriff, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:WI11.2004

Dokumentnummer

JFT_09949071_04W0I011_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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