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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs3 / VolksbegehrenLeitsatz
Zulässigkeit einer - ungeachtet ihrer Bezeichnung als Bescheidbeschwerde - als Anfechtung des Ergebnisses eines Volksbegehrens zu wertenden Eingabe; keine Folge für die Anfechtung des Ergebnisses des "Volksbegehrens betreffend einen kompetenteren und kostengünstigeren Landtag" mangels hinreichender Substantiierung der behaupteten Rechtswidrigkeiten; Konkretisierung der Behauptungen möglich aufgrund des Rechts der Vertrauensperson auf Anwesenheit bei der Wahlbehörde und im Eintragungsverfahren; keine Bedenken gegen den Verfall der KautionSpruch
Der Anfechtung wird keine Folge gegeben.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Schreiben vom 4. März 2004 richteten die Einschreiter des vorliegenden verfassungsgerichtlichen Verfahrens gemäß §8 des (Vorarlberger) Gesetzes über das Verfahren bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen (Landes-Volksabstimmungsgesetz), LGBl. 1987/60 idgF, einen Antrag auf Einleitung eines "Volksbegehrens betreffend einen kompetenteren und kostengünstigeren Landtag" an die Landeswahlbehörde; mit diesem Volksbegehren in Angelegenheiten der Landesgesetzgebung werde - so der Antrag - die Erlassung von Normen bestimmten Inhaltes verlangt. Der diesem Antrag als Anlage angeschlossene Text des Volksbegehrens hatte folgenden Wortlaut:römisch eins. 1. Mit Schreiben vom 4. März 2004 richteten die Einschreiter des vorliegenden verfassungsgerichtlichen Verfahrens gemäß §8 des (Vorarlberger) Gesetzes über das Verfahren bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen (Landes-Volksabstimmungsgesetz), LGBl. 1987/60 idgF, einen Antrag auf Einleitung eines "Volksbegehrens betreffend einen kompetenteren und kostengünstigeren Landtag" an die Landeswahlbehörde; mit diesem Volksbegehren in Angelegenheiten der Landesgesetzgebung werde - so der Antrag - die Erlassung von Normen bestimmten Inhaltes verlangt. Der diesem Antrag als Anlage angeschlossene Text des Volksbegehrens hatte folgenden Wortlaut:
"Der Landtag tagt am ersten oder zweiten Samstag jeden Monats, wenn ihn der Landtagspräsident einberuft.
Die Tätigkeit der Mitglieder des Landtags ist ehrenamtlich. Der Landtag besteht aus 18 Mitgliedern. Im Prozentanteil der Nichtwähler bleibt die entsprechende Anzahl von Landtagssitzen unbesetzt. Für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied gewählt werden."
Gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages wurde gemäß §9 Abs1 Landes-Volksabstimmungsgesetz ein Betrag von EUR 720,-- als Kaution bei der Landeswahlbehörde hinterlegt.
2.1. Mit Bescheid vom 7. April 2004 gab die Landeswahlbehörde dem Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens gemäß §10 Landes-Volksabstimmungsgesetz statt. Unter einem wurden gemäß §11 leg. cit. der Stichtag sowie der Beginn und das Ende der Eintragungsfrist festgesetzt.
2.2. Während der zweiwöchigen Eintragungsfrist trugen sich insgesamt 767 Stimmberechtigte in die bei den Gemeinden aufliegenden Eintragungslisten ein.
2.3. Nach Übermittlung sämtlicher Niederschriften seitens der Gemeindewahlbehörden und Erörterung der Sach- und Rechtslage fasste die Landeswahlbehörde in ihrer Sitzung vom 15. Juni 2004 - einstimmig - folgenden Beschluss:
"1. Gemäß §18 Abs1 des Landes-Volksabstimmungsgesetzes wird hinsichtlich des zwischen dem 24. Mai 2004 und dem 7. Juni 2004 zur Eintragung aufgelegenen Volksbegehrens für einen kostengünstigeren und kompetenteren Landtag
a) die Gesamtzahl der Stimmberechtigten mit 241.542 und die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen mit 767 ermittelt,
b) entschieden, dass ein Volksbegehren nach der Landesverfassung nicht vorliegt.
2.4. Daraufhin erfolgte am 26. Juni 2004 im Amtsblatt für das Land Vorarlberg Nr. 26/2004 eine Kundmachung folgenden Inhalts:
"Kundmachung der Landeswahlbehörde über das Volksbegehren
für einen kostengünstigeren und kompetenteren Landtag
Gemäß §18 Abs1 des Landes-Volksabstimmungsgesetzes hat die Landeswahlbehörde hinsichtlich des zwischen dem 24. Mai 2004 und dem 7. Juni 2004 zur Eintragung aufgelegenen Volksbegehrens für einen kostengünstigeren und kompetenteren Landtag
a) die Gesamtzahl der Stimmberechtigten mit 241.542 und die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen mit 767 ermittelt,
b) entschieden, dass ein Volksbegehren nach der Landesverfassung nicht vorliegt.
Bregenz, am 15. Juni 2004
Für die Landeswahlbehörde
Der Stellvertreter des Landeswahlleiters
Dr. Karl-Heinz Marent"
2.5. Sodann erging an den nunmehrigen Zweiteinschreiter in diesem verfassungsgerichtlichen Verfahren, der im Verfahren für das Volksbegehren als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht worden war, ein Schreiben der Landeswahlbehörde, das iW wie folgt lautete:
"[A]nbei erhalten Sie als Bevollmächtigter im Verfahren für das Volksbegehren für einen kompetenteren und kostengünstigeren Landtag eine Kopie der im Amtsblatt erschienenen Kundmachung der Landeswahlbehörde über das Ergebnis dieses Verfahrens.
Die hinterlegte Kaution ist auf Grund dieses Ergebnisses gemäß §9 Abs3 des Landes-Volksabstimmungsgesetzes zugunsten des Landes verfallen."
Diesem Schreiben wurde eine Kopie der oben unter Pkt. 2.4. wiedergegebenen Kundmachung angeschlossen.
3. Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
Begründend wird dazu - auf das Wesentliche zusammengefasst - ausgeführt:
Die Einschreiter hätten nach Ablauf der Eintragungsfrist der Medienberichterstattung entnommen, dass 767 Personen das Volksbegehren unterschrieben hätten. Auf Grund der Reaktionen in der Bevölkerung hätten die Einschreiter diese veröffentlichte Zahl von Anfang an bezweifelt (und bezweifelten sie noch heute).
Mehrfach hätten Unterzeichnungswillige den Einschreitern berichtet, dass sie wegen gesperrter Wahllokale nicht unterschreiben hätten können, sie würden es aber noch einmal zu einer anderen Zeit versuchen. Es sei für die Einschreiter naturgemäß von tatsächlichem und rechtlichem Interesse, ob die Personen dann tatsächlich noch unterschreiben konnten.
Die bekämpfte Erledigung habe ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig Bescheidcharakter, denn sie spreche aus, dass das Volksbegehren nicht zustande gekommen und die hinterlegte Kaution endgültig verfallen sei, womit den Beschwerdeführern das Eigentum an der hinterlegten Kaution entzogen worden sei.
Die Verfallserklärung einer erlegten Kaution betreffe das Eigentumsrecht des Hinterlegers der Kaution und stelle sohin einen Eigentumseingriff dar. Nach Art6 EMRK sei in Verfahren, die "pecuniary nature" aufweisen, Art6 EMRK anwendbar. Die Beschwerdeführer hätten also von der belangten Behörde in mündlicher Verhandlung gehört werden müssen. Die Erklärung des Verfalls einer Kaution ohne rechtsstaatliches Verfahren verletze die Beschwerdeführer sohin in ihren Menschenrechten nach Art6 EMRK allein und in Verbindung mit Art1 des 1. ZP-EMRK.
Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis VfSlg. 16.049/2000 ausgesprochen, dass das subjektive Recht auf Akteneinsicht unabdingbare Voraussetzung für die Erhebung zulässiger und sinnvoller Einwendungen darstelle. Auch der EuGH judiziere das Recht auf Waffengleichheit in ständiger Rechtsprechung. Die Beschwerdeführer hätten vergeblich versucht, bei der belangten Behörde Einsicht in die Eintragungslisten der Gemeinden zu nehmen.
Ob die hinterlegte Kaution zurückerstattet wird, hänge entscheidend von der Frage ab, wie viele Personen das Volksbegehren unterzeichnet haben und ob Personen daran gehindert wurden, das Volksbegehren zu unterzeichnen. Es könne daher nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens in keinem Fall ausreichend sein, dass den Beschwerdeführern eine händisch eingetippte Liste mit den einfachen Summenmeldungen der Gemeinden übergeben wurde und damit unumstößlich feststehen solle, dass genau so viele Personen das Volksbegehren unterschrieben hätten. Vielmehr hätte die belangte Behörde von sich aus ein Ermittlungsverfahren in dem Sinne durchführen müssen, dass sie die Unterschriftenlisten einholt und prüft und dann den Beschwerdeführern darin Einsicht gewährt. Durch die Verweigerung der Einsichtnahme in die Eintragungslisten und durch die Nichtdurchführung eines eigenen Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde seien die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf ein faires Verfahren nach Art6 EMRK verletzt worden.
Die somit willkürliche Verfallserklärung verletze sie auch in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums.
4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Art33 des Landesverfassungsgesetzes über die Verfassung des Landes Vorarlberg lautet wie folgt:
"Artikel 33
Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung
1.2. Die hier weiters maßgeblichen §§4 sowie 8 bis 18 des Landes-Volksabstimmungsgesetzes lauten wie folgt:
"§4
Vertrauenspersonen
"Volksbegehren auf Antrag von Landtagswählern
1. Unterabschnitt
Vorverfahren
§8
Antrag
§9
Kaution
§10
Zulässigkeit
§11
Eintragungsfrist, Stichtag
2. Unterabschnitt
Eintragungsverfahren
§12
Eintragungssprengel und Eintragungszeit
§13
Eintragungslisten
§14
Eintragungsraum
§15
Eintragung
§16
Einspruch
3. Unterabschnitt
Ermittlungsverfahren
§17
Abschluss der Eintragung
§18
Ergebnis
2. Mit der hier bekämpften Erledigung wird der in einem Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren namhaft gemachte Bevollmächtigte (vgl. §8 Abs1 Landes-Volksabstimmungsgesetz) von der Entscheidung der Landeswahlbehörde gemäß §18 Abs1 Landes-Volksabstimmungsgesetz in Kenntnis gesetzt und zugleich festgestellt, dass die von den Antragstellern gemäß §9 Abs1 Landes-Volksabstimmungsgesetz hinterlegte Kaution zu Folge §9 Abs3 iVm Abs2 Landes-Volksabstimmungsgesetz zu Gunsten des Landes verfallen ist. 2. Mit der hier bekämpften Erledigung wird der in einem Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren namhaft gemachte Bevollmächtigte vergleiche §8 Abs1 Landes-Volksabstimmungsgesetz) von der Entscheidung der Landeswahlbehörde gemäß §18 Abs1 Landes-Volksabstimmungsgesetz in Kenntnis gesetzt und zugleich festgestellt, dass die von den Antragstellern gemäß §9 Abs1 Landes-Volksabstimmungsgesetz hinterlegte Kaution zu Folge §9 Abs3 in Verbindung mit Abs2 Landes-Volksabstimmungsgesetz zu Gunsten des Landes verfallen ist.
Unter Zugrundelegung der vom Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen 15.816/2000 und 15.942/2000 in vergleichbarem Zusammenhang angestellten Erwägungen ist die hier bekämpfte Erledigung als ein Rechtsakt zu qualifizieren, der einer Überprüfung nach Art141 B-VG zugänglich ist, und ist die dagegen gerichtete Eingabe - ungeachtet ihrer Bezeichnung als Bescheidbeschwerde iSd. Art144 B-VG - der Sache nach als ein Antrag nach Art141 Abs3 B-VG zu werten. Im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung ist weiters davon auszugehen, dass die Anfechtungswerber - hier: als Antragsteller im Sinne des §8 Landes-Volksabstimmungsgesetz - zu einer derartigen Anfechtung legitimiert sind und dass ihre - innerhalb der sechswöchigen, für die Einbringung von Bescheidbeschwerden iSd. Art144 B-VG offen stehenden Frist (vgl. dazu erneut VfSlg. 15.816/2000, S 676) eingebrachte - Eingabe rechtzeitig erfolgte. Unter Zugrundelegung der vom Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen 15.816/2000 und 15.942/2000 in vergleichbarem Zusammenhang angestellten Erwägungen ist die hier bekämpfte Erledigung als ein Rechtsakt zu qualifizieren, der einer Überprüfung nach Art141 B-VG zugänglich ist, und ist die dagegen gerichtete Eingabe - ungeachtet ihrer Bezeichnung als Bescheidbeschwerde iSd. Art144 B-VG - der Sache nach als ein Antrag nach Art141 Abs3 B-VG zu werten. Im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung ist weiters davon auszugehen, dass die Anfechtungswerber - hier: als Antragsteller im Sinne des §8 Landes-Volksabstimmungsgesetz - zu einer derartigen Anfechtung legitimiert sind und dass ihre - innerhalb der sechswöchigen, für die Einbringung von Bescheidbeschwerden iSd. Art144 B-VG offen stehenden Frist vergleiche dazu erneut VfSlg. 15.816/2000, S 676) eingebrachte - Eingabe rechtzeitig erfolgte.
Die Eingabe ist daher, da auch alle sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, zulässig.
3. Das oben unter Pkt. I.3. wiedergegebene Vorbringen der Einschreiter erfüllt aber nicht die auch für eine Anfechtung iSd. Art141 Abs3 B-VG unabdingbare formale Voraussetzung einer hinreichenden Substantiierung der behaupteten Rechtswidrigkeit des hier in Rede stehenden direkt-demokratischen Vorganges schon in der Anfechtungsschrift selbst (zur Notwendigkeit der "Untermauerung der behaupteten Rechtswidrigkeiten" vgl. schon VfSlg. 9234/1981). Ausgehend vom Vorbringen der Einschreiter wäre von ihnen insbesondere hinreichend substantiiert darzutun gewesen, dass Stimmberechtigte gehindert wurden, das Volksbegehren zu unterzeichnen. Insoweit liegen dem Anbringen der Einschreiter aber bloß unbestimmt gehaltene Behauptungen ohne zureichendes Substrat zu Grunde, die für eine verfassungsgerichtliche Nachprüfung ungeeignet sind. 3. Das oben unter Pkt. römisch eins.3. wiedergegebene Vorbringen der Einschreiter erfüllt aber nicht die auch für eine Anfechtung iSd. Art141 Abs3 B-VG unabdingbare formale Voraussetzung einer hinreichenden Substantiierung der behaupteten Rechtswidrigkeit des hier in Rede stehenden direkt-demokratischen Vorganges schon in der Anfechtungsschrift selbst (zur Notwendigkeit der "Untermauerung der behaupteten Rechtswidrigkeiten" vergleiche schon VfSlg. 9234/1981). Ausgehend vom Vorbringen der Einschreiter wäre von ihnen insbesondere hinreichend substantiiert darzutun gewesen, dass Stimmberechtigte gehindert wurden, das Volksbegehren zu unterzeichnen. Insoweit liegen dem Anbringen der Einschreiter aber bloß unbestimmt gehaltene Behauptungen ohne zureichendes Substrat zu Grunde, die für eine verfassungsgerichtliche Nachprüfung ungeeignet sind.
Bemerkt sei, dass gemäß §4 iVm. §8 Landes-Volksabstimmungsgesetz der Bevollmächtigte eines Volksbegehrens das Recht hat, bis spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist dem Bürgermeister in jeder Gemeinde eine stimmberechtigte Person als Vertrauensperson und höchstens fünf stimmberechtigte Personen als Ersatzleute namhaft zu machen; die Vertrauensperson ist berechtigt, während der Eintragungszeit in den Eintragungsräumen sowie bei den Sitzungen der Wahlbehörde im Rahmen des Eintragungsverfahrens anwesend zu sein. Die Einschreiter wären darum kraft geltenden Rechts durchaus in der Lage gewesen, ihre Gesetzwidrigkeitsbehauptung entsprechend zu konkretisieren; dabei kann es keine Rolle spielen, ob und in welchem Umfang der Bevollmächtigte des Volksbegehrens von seinem Recht iSd. §4 Landes-Volksabstimmungsgesetz Gebrauch gemacht hat (vgl. VfSlg. 11.255/1987). Bemerkt sei, dass gemäß §4 in Verbindung mit §8 Landes-Volksabstimmungsgesetz der Bevollmächtigte eines Volksbegehrens das Recht hat, bis spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist dem Bürgermeister in jeder Gemeinde eine stimmberechtigte Person als Vertrauensperson und höchstens fünf stimmberechtigte Personen als Ersatzleute namhaft zu machen; die Vertrauensperson ist berechtigt, während der Eintragungszeit in den Eintragungsräumen sowie bei den Sitzungen der Wahlbehörde im Rahmen des Eintragungsverfahrens anwesend zu sein. Die Einschreiter wären darum kraft geltenden Rechts durchaus in der Lage gewesen, ihre Gesetzwidrigkeitsbehauptung entsprechend zu konkretisieren; dabei kann es keine Rolle spielen, ob und in welchem Umfang der Bevollmächtigte des Volksbegehrens von seinem Recht iSd. §4 Landes-Volksabstimmungsgesetz Gebrauch gemacht hat vergleiche VfSlg. 11.255/1987).
Des Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof gegen die Bestimmung des §9 Abs3 iVm. Abs2 Landes-Volksabstimmungsgesetz, der zu Folge die Kaution insbesondere dann zu Gunsten des Landes verfällt, wenn im Eintragungsverfahren nicht wenigstens die Hälfte der erforderlichen Eintragungen erreicht wird, keine Bedenken hegt. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber - um leichtfertige Antragstellungen iSd. §8 Landes-Volksabstimmungsgesetz hintanzuhalten (vgl. 12. Beilage im Jahre 1987 des XXIV. Vorarlberger Landtages, S 28) - im Falle der qualifiziert unzureichenden Unterstützung solcher Anträge den gänzlichen Verfall der Kaution vorsieht. Des Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof gegen die Bestimmung des §9 Abs3 in Verbindung mit Abs2 Landes-Volksabstimmungsgesetz, der zu Folge die Kaution insbesondere dann zu Gunsten des Landes verfällt, wenn im Eintragungsverfahren nicht wenigstens die Hälfte der erforderlichen Eintragungen erreicht wird, keine Bedenken hegt. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber - um leichtfertige Antragstellungen iSd. §8 Landes-Volksabstimmungsgesetz hintanzuhalten vergleiche 12. Beilage im Jahre 1987 des römisch 24 . Vorarlberger Landtages, S 28) - im Falle der qualifiziert unzureichenden Unterstützung solcher Anträge den gänzlichen Verfall der Kaution vorsieht.
4. Der Anfechtung war daher keine Folge zu geben.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Auslegung eines Antrages, VfGH / Antrag, Volksbegehren, Bescheidbegriff, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:WI11.2004Dokumentnummer
JFT_09949071_04W0I011_00