RS Vwgh 2001/12/19 98/12/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §40 Abs2 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/12/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/12/0275 E 31. Mai 1996 RS 2Hier: Solche Umstände liegen nicht vor. Durch die seinerzeitige Personalmaßnahme ist keine Bezugsminderung eingetreten. Dazu hätte auch die Einstellung einer Verwendungsgruppenzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG 1956 (nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994: § 121 Abs. 1 Z. 3 GehG 1956) gehört; eine solche sogenannte Leiterzulage wäre (auch nach der alten Rechtslage) als beachtliches Indiz für eine höherwertige Verwendung innerhalb derselben Verwendungsgruppe anzusehen gewesen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 95/12/0072 mwN).

Stammrechtssatz

Wesentlicher Maßstab für die Gleichwertigkeit iSd § 40 Abs 2 Z 2 BDG 1979 ist die Zuordnung der Tätigkeiten zu Verwendungsgruppen. Innerhalb derselben Verwendungsgruppe könnte von Ungleichwertigkeit nur dann gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorläge (Hinweis E 20.10.1981, 81/12/0088; hier: keine Ungleichwertigkeit zwischen Leitung eines Referates mit 23 unterstellten Kriminalbeamten einerseits und der Leitung eines Referates mit 17 unterstellten Kriminalbeamten andererseits).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998120139.X15

Im RIS seit

03.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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