RS Vwgh 2001/12/19 98/12/0060

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

Exekutivdienstgefährdungsvergütung 1992 §1 Z2 idF 1994/137;
GehG 1956 §82 Abs3 idF 1994/550;

Rechtssatz

Der erste Tatbestand des § 1 Z. 2 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten, BGBl. Nr. 536/1992 in der Fassung BGBl. Nr. 137/1994, macht "Außendienstverrichtung" im Ausmaß von mindestens zwei Dritteln der Dienstzeit zur Voraussetzung für die Einordnung in die höchste Bemessungsstufe. Dabei fehlt anders als im § 1 Z. 1 der Verordnung und im zweiten Tatbestand der Z. 2 die Einschränkung auf den exekutiven Außendienst; erst mit der Novelle BGBl. II Nr. 89/1998 wurde auch für den ersten Tatbestand des § 1 Z. 2 der Verordnung ausdrücklich die Verrichtung exekutiven Außendienstes verlangt. Gegen das Vorliegen eines bloßes Redaktionsversehens spricht insbesondere, dass in derselben Bestimmung zweimal explizit auf den exekutiven Außendienst abgestellt wird; hätte der Verordnungsgeber diese Einschränkung auch im Fall des ersten Tatbestandes von § 1 Z. 2 der Verordnung normieren wollen, so hätte er dies entsprechend zum Ausdruck bringen müssen (weitere Begründung im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998120060.X01

Im RIS seit

03.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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