RS Vwgh 2001/12/19 98/12/0139

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/12/0028

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat für den Fall der Nichtvorlage einer Bescheinigung durch den Beamten (§ 51 Abs. 2 Satz 1 BDG und 1. Tatbestand des Satzes 2) ausgesprochen, das Gesetz biete keinen Ansatz dafür, dass dem Beamten in diesem Fall die Möglichkeit genommen sein sollte, im Verwaltungsverfahren den Nachweis zu führen, dass er wegen seines Gesundheitszustandes dienstverhindert und aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen an der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung verhindert war (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1996, Zl. 95/12/0212, sowie vom 17. Februar 1999, Zl. 97/12/0108). Dies muss mangels einer erkennbaren unterschiedlichen Anordnung auch im Fall der Unterlassung der Mitwirkung an einer von der Dienstbehörde angeordneten ärztlichen Untersuchung gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998120139.X02

Im RIS seit

03.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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