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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §51 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/12/0028Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat für den Fall der Nichtvorlage einer Bescheinigung durch den Beamten (§ 51 Abs. 2 Satz 1 BDG und 1. Tatbestand des Satzes 2) ausgesprochen, das Gesetz biete keinen Ansatz dafür, dass dem Beamten in diesem Fall die Möglichkeit genommen sein sollte, im Verwaltungsverfahren den Nachweis zu führen, dass er wegen seines Gesundheitszustandes dienstverhindert und aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen an der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung verhindert war (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1996, Zl. 95/12/0212, sowie vom 17. Februar 1999, Zl. 97/12/0108). Dies muss mangels einer erkennbaren unterschiedlichen Anordnung auch im Fall der Unterlassung der Mitwirkung an einer von der Dienstbehörde angeordneten ärztlichen Untersuchung gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998120139.X02Im RIS seit
03.04.2002Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019