RS Vwgh 2001/12/19 2001/12/0053

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;

Rechtssatz

Bei Zweifeln über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln. Aus einer solchen Form einer Erledigung ist eher darauf zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung oder eine bloße Wissenserklärung vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. September 1993, Zl. 93/12/0124, und vom 24. April 1996, Zl. 95/12/0248, je mwN). Hier:

Bereits die vom Stadtschulrat für Wien gewählte Form der bekämpften Erledigung zeigt im Hinblick auf die Anrede, die Einladung, sich bei passender Gelegenheit wieder zu bewerben und die verwendete Grußformel sowie das Fehlen eines normativen Inhaltes, dass diese Erledigung als bloße Mitteilung zu betrachten ist. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer der Mitteilung, dass das Kollegium die Leiterstelle anderweitig vergeben habe, im Hinblick auf das bloße Vorschlagsrecht des Stadtschulrates für Wien nicht den normativen Gehalt beimessen, dass mit dieser Erledigung auch gegenüber dem Beschwerdeführer eine normative Gestaltung erfolgen sollte.

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001120053.X01

Im RIS seit

15.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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