RS Vwgh 2001/12/19 96/12/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2001
beobachten
merken

Index

41/01 Sicherheitsrecht
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

Exekutivdienstgefährdungsvergütung 1992 §1 Z1 idF 1993/688;
Exekutivdienstgefährdungsvergütung 1992 §1 Z1 idF 1994/137;
Exekutivdienstgefährdungsvergütung 1992 §1 Z2 idF 1994/137;
Exekutivdienstgefährdungsvergütung 1992 §1 Z2;
GehG 1956 §74a Abs3 idF 1992/314;
GehG 1956 §82 Abs3 idF 1994/550;
SPG 1991 §5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/12/0370

Rechtssatz

Was unter "exekutivem Außendienst" im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten, BGBl. Nr. 536/1992, zu verstehen ist, muss nicht zuletzt gemessen am Sinn dieser Vorschrift in Verbindung mit ihrer gesetzlichen Grundlage (GehG) beurteilt werden. Davon ausgehend erscheint die Definition des SPG zu eng, da sie Außendienstverrichtungen unberücksichtigt lässt, mit denen auf Grund der Tätigkeit selbst ein hohes Gefahrenrisiko verbunden ist, weil dieses für das Besoldungsrecht maßgebende Moment für die Umschreibung der Tätigkeit nach dem SPG kein bestimmendes Abgrenzungskriterium darstellt.

(hier: Unter diesem für das Besoldungsrecht maßgebenden Gesichtspunkt fallen zweifellos auch Diensthundeabrichtungen, - übungen und -prüfungen ebenso wie bestimmte andere auf die Diensthunde bezogene Außendienstverrichtungen wie Vorführungen und die Auswahl von Diensthunden und deren Erwerb - sofern dabei aufgrund des direkten Kontaktes mit dem Hund ein Gefahrenpotential gegeben ist -, nicht aber rein organisatorische Tätigkeiten und Besprechungen, auch wenn sie außerhalb der Dienststelle stattfinden, unter diesen Begriff.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120228.X06

Im RIS seit

03.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten