RS Vwgh 2001/12/20 2001/16/0414

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

B-VG Art144 Abs3;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z1;
VerfGG 1953 §17a;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §24 Abs3;

Rechtssatz

Von der Eingabengebühr des § 14 TP 6 Abs 1 GebG sind Eingaben an den Verfassungs- und an den Verwaltungsgerichtshof nach § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 GebG nur dann ausgenommen, wenn sie einer Gebühr nach § 17a VfGG oder § 24 Abs 3 VwGG unterliegen. Da ein gesonderter Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keiner solchen Gebühr unterliegt, ist nach § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 GebG auch kein Fall der Ausnahme vom Unterliegen der Eingabengebühr nach § 14 TP 6 Abs 1 GebG gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160414.X03

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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