RS Vwgh 2001/12/20 2001/16/0414

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

B-VG Art144 Abs3;
GebG 1957;
VerfGG 1953 §15 Abs1;
VerfGG 1953 §17a;
VerfGG 1953 §87 Abs3;

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof wies in einem Beschluss vom 9. Jänner 1998, B 4942/96, B 1489/97, darauf hin, dass es sich bei einem nachträglich eingebrachten Abtretungsantrag nicht um einen Antrag iSd § 17a VfGG idF BGBl I 1997/88 handelt, für welchen eine Gebühr in der Höhe von S 2.500,- zu entrichten ist. Da es sich bei einem nachträglich gestellten Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof um keinen Antrag nach § 15 Abs 1 VfGG handelt, ist er nach den allgemeinen Bestimmungen des Gebührengesetzes zu vergebühren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160414.X02

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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