RS Vfgh 2003/3/13 B1036/02

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Veröffentlicht am 13.03.2003
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
BDG 1979 §38, §40
BDG 1979 §41a
VfGG §15 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer gegen die Abberufung der Beschwerdeführerin als Abteilungsleiterin gerichteten Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges einerseits und wegen fehlender Beschwerdebehauptungen hinsichtlich eines Spruchpunktes andererseits; keine Anrufung der Berufungskommission

Rechtssatz

Gegenstand der Spruchpunkte 1 und 2 des angefochtenen Bescheides sind die Wiederaufnahme des Verfahrens, in dem die Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrer Funktion als ehemalige Abteilungsleiterin verfügt wurde, sowie die Feststellung des (Weiter-)Bestehens dieser Leitungsfunktion bzw die Aufhebung des erwähnten Abberufungsbescheides. Wie schon aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hervorgeht, steht aber gegen derartige - iW auf §38 und §40 BDG gestützte - Bescheide der Instanzenzug an die beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport eingerichtete Berufungskommission offen (vgl §41a Abs6 BDG).

Was die Bekämpfung des Spruchpunktes 3 des angefochtenen Bescheides anlangt, enthält die Beschwerde keinerlei Ausführungen; das Beschwerdevorbringen betrifft ausschließlich die ersten beiden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides. Das Fehlen jeglicher, auch nur einigermaßen substantiierter Beschwerdebehauptungen stellt aber einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel dar, der nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ebenfalls zur Zurückweisung führt (vgl VfSlg 15544/1999 mwV).

Entscheidungstexte

  • B 1036/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.03.2003 B 1036/02

Schlagworte

Bescheid Trennbarkeit, Dienstrecht, Berufungskommission, Versetzung, Verwendungsänderung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1036.2002

Dokumentnummer

JFR_09969687_02B01036_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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