RS Vwgh 2001/12/20 97/08/0428

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2001
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AlVG 1977 §17 Abs1;
AlVG 1977 §46 Abs4;
AlVG 1977 §7 Abs1 Z1;
AMSG 1994 §29 Abs2 Z1;

Beachte

Besprechung in: ASok Nr. 7/2006, S 264 - 269;

Rechtssatz

Gemäß § 17 Abs 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung. Gemäß § 46 Abs 4 letzter Satz AlVG kann Arbeitslosengeld erst gewährt werden, wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann. Unter diesem Gesichtspunkt ist zur Realisierung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung daher ein diesbezüglicher Antrag und damit verbunden die Meldung als arbeitssuchend bzw die Zurverfügungstellung des Arbeitslosen für die Arbeitsvermittlung (vgl § 7 Abs 1 Z 1 AlVG und § 29 Abs 2 Z 1 AMSG) unbedingt erforderlich (Antragsprinzip, Hinweis Dirschmied, AlVG3, Pkt 1 zu § 46).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080428.X02

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten