RS Vwgh 2001/12/20 98/08/0062

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Veröffentlicht am 20.12.2001
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1151;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs4;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall hat sich der Auftragnehmer zur Erstellung von Nachträgen für eine Stoffliste zur Austria-Codex-Fachinformation zu bestimmten Zeitpunkten und zur Neuausgabe derselben bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtet. Damit schuldete er jedoch nicht bloß Dienste, sondern einen bestimmten von vornherein umschriebenen Erfolg. Nach dem Zweck des Vertrages und seiner tatsächlichen Durchführung standen hier nicht nur ein Bemühen des Auftragnehmers in einer bestimmten Dauer oder lediglich eine Bearbeitung der Nachträge oder Neuausgabe im Vordergrund, sondern vielmehr die tatsächliche Erstellung der Neuausgabe bzw der Nachträge. Mit der gegenständlichen Vereinbarung ist daher kein Dauerschuldverhältnis (kein freier Dienstvertrag), sondern ein Zielschuldverhältnis (ein Werkvertrag) begründet worden.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080062.X04

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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