RS Vwgh 2001/12/20 2001/08/0050

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Veröffentlicht am 20.12.2001
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §33;
AlVG 1977 §38;
NotstandshilfeV §2 Abs1;
NotstandshilfeV §2 Abs2;

Rechtssatz

Wie dem § 33 AlVG zu entnehmen ist, ist es Sinn und Zweck der Regelungen über die Notstandshilfe, dem Arbeitslosen "die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse" zu sichern, wenn diese (nämlich die Befriedigung) "unmöglich" ist, dh die Notlage vom Arbeitslosen weder durch Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit noch durch sonstiges Einkommen behoben werden kann. Die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse ist aber dann nicht "unmöglich", wenn zur Behebung (oder Vermeidung) der Notlage verfügbare Bezüge (hier: Invalidätsversorgung des Wohlfahrtsfonds der Wiener Ärztekammer) zur Abdeckung von Verlusten aus einer anderen Einkunftsquelle (hier: Einkommensteuer für Pachteinnahmen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) Verwendung finden. Würde man diese Bezüge gegen Verluste aus den anderen Einkunftsquellen aufrechnen, so käme man im Ergebnis zu einer teilweisen indirekten Finanzierung einer anderweitigen Tätigkeit des Arbeitslosen durch Mittel der Arbeitslosenversicherung und geriete damit in Widerspruch zu Sinn und Zweck dieser Einrichtung. Selbst wenn Verbindlichkeiten aus der Verpachtung der Unternehmen bzw der Vermietung und Verpachtung einen exekutiven Zugriff auf diese Bezüge zur Folge hätten, genießen die Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nach den Vorschriften der Exekutionsordnung den Vorrang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001080050.X05

Im RIS seit

07.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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