RS Vwgh 2001/12/21 2001/02/0078

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Veröffentlicht am 21.12.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1 impl;
ZustG;

Rechtssatz

Eine allfällige andere nachträgliche Beurteilung des Zustellungsvoranges durch die Berufungsbehörde kann an der rechtswirksamen Zustellung eines erstinstanzlichen Bescheides nichts ändern.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001020078.X04

Im RIS seit

18.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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