RS Vwgh 2001/12/21 2000/02/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2001
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §2 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Arbeitgeber ist im Sinne der Literatur und Judikatur jene Person, zu der die Arbeitnehmer in einem Vertragsverhältnis stehen und von der sie beschäftigt werden.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020171.X04

Im RIS seit

02.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten