RS Vwgh 2001/12/21 2001/02/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Handelt es sich in einem Verfahren iSd § 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG 1967 um eine Überladung in der Höhe von 27,8%, so ist der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung - aufgrund der durch Überladung im gegenständlichen Ausmaß entstehenden Gefährdungen im Straßenverkehr (als derart erhöhte Gefährdung im Straßenverkehr sei etwa auf den verlängerten Bremsweg (Hinweis Urteil OGH 29. November 1967, 7 Ob 164/67 = SZ 40/157), auf die Gefährdung des Interesses an einem einwandfreien Straßenzustand (Hinweis E 20. November 1978, 1354/78) und auf das veränderte Fahrverhalten (Hinweis Urteil OGH 26. März 1987, 7 Ob 8/87) hingewiesen)sogar als erheblich zu bezeichnen (Hinweis E 3. 7. 1991, 90/03/0205) und liegt jedenfalls das Kriterium der unbedeutenden Folgen der Übertretung keineswegs vor(Hinweis E 21. 2. 1990, 89/03/0104-107).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001020090.X01

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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