RS Vwgh 2001/12/21 2000/02/0171

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Veröffentlicht am 21.12.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §8 Abs2 Z3;
ASchG 1994 §8 Abs2 Z4;
VwRallg;

Rechtssatz

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird u.a. zu § 8 Abs. 2 Z. 3 ASchG 1994 ausgeführt, diese Bestimmung verpflichte zur gemeinsamen Festlegung der Schutzmaßnahmen, weil einerseits zu den notwendigen Schutzmaßnahmen auch konkrete Vorkehrungen in der Arbeitsstätte gehören würden, die von den Arbeitgebern der betriebsfremden Arbeitnehmer nicht getroffen werden könnten, und andererseits die für die Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber häufig bei Einsatz Betriebsfremder (z.B. Reinigungskräfte, Servicepersonal) die Arbeitsabläufe, die verwendeten Arbeitsmittel, die verwendeten Arbeitsstoffe usw. nicht ausreichend kennen und beurteilen könnten daher auch nicht allein die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen könnten. Ein wirksamer Schutz der betriebsfremden Arbeitnehmer könne daher nur im Zusammenwirken der Beteiligten gewährleistet werden. Nach den Erläuterungen zu § 8 Abs. 2 Z. 4 ASchG 1994 werden nach Z. 4 die für die Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber verpflichtet, für die Durchführung jener Maßnahmen zu sorgen, "die ihre Arbeitsstätte betreffen."

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020171.X05

Im RIS seit

02.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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