RS Vwgh 2001/12/21 2001/02/0164

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Veröffentlicht am 21.12.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §43 Abs1 litb;

Rechtssatz

§ 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960 verbietet nicht, auf sich zu verschiedenen Uhrzeiten unterschiedlich darstellende Verkehrserfordernisse einzugehen und dementsprechend auch inhaltlich unterschiedliche Verkehrsbeschränkungen zu verordnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001020164.X04

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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