RS Vwgh 2001/12/21 99/02/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
VStG §51e Abs1;
VStG §51f Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/04/0276 E 20. Dezember 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Das Vorliegen eines der im § 19 Abs 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann in Bezug auf die behördliche Ladung nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß § 51f Abs 2 VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999020004.X03

Im RIS seit

02.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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