RS Vwgh 2001/12/21 2001/19/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §1 Abs2 litl;
AuslBG §3 Abs2;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/19/0163 E 17. März 2000 RS 1 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Ausübung einer Beschäftigung, ohne im Besitz der nach dem AuslBG dafür erforderlichen Berechtigungen zu sein, stellt im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, welche die Annahme rechtfertigt, der weitere Aufenthalt des Antragstellers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung werde die öffentliche Ordnung iSd § 10 Abs 2 Z 3 FrG 1997 gefährden (Hinweis E 17.10.1997, 96/19/1548). Diese Annahme ist auch dann gerechtfertigt, wenn dem Fremden - etwa als Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers - die Antragstellung vom Inland aus erlaubt ist (Hinweis E 12.2.1999, 97/19/1141).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001190013.X02

Im RIS seit

22.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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