RS Vwgh 2001/12/21 2000/02/0171

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Veröffentlicht am 21.12.2001
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §8 Abs2 Z3;
ASchG 1994 §8 Abs2 Z4;
ASchG 1994 §8 Abs2;
ASchG 1994 §8 Abs5;

Rechtssatz

Da nach § 8 Abs. 5 ASchG 1994 die Verantwortung der einzelnen Arbeitgeber hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer in Bezug auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften insbesondere durch die Koordinationspflichten nach § 8 Abs. 2 ASchG 1994 nicht eingeschränkt wird, hat die Festlegung der für die betriebsfremden Arbeitnehmer "erforderlichen Schutzmaßnahmen" nach § 8 Abs. 2 Z. 3 ASchG 1994 zur Folge, dass den für diese Arbeitstätte verantwortlichen Arbeitgeber auch die Verpflichtung, für die Durchführung dieser Maßnahmen zu sorgen, hinsichtlich der betriebsfremden Arbeitnehmer im Sinne der Z. 4 dieser Bestimmung trifft. Die Durchführung der nach § 8 Abs 2 Z 4 ASchG 1994 "erforderlichen Maßnahmen" setzt daher zunächst eine entsprechende Festlegung nach Z3 legcit voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020171.X06

Im RIS seit

02.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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