RS Vwgh 2002/1/8 96/12/0316

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §81 Abs1;

Rechtssatz

Die bloß abstrakte Möglichkeit, als Justizwachebeamter wieder zu Wachdiensten herangezogen zu werden, reicht für die Gebührlichkeit der Zulage gemäß § 81 GehG 1956 nicht aus, solange eine derartige (anspruchsbegründende) Verwendung nicht tatsächlich erfolgt. Dies gilt auch für die "potentielle Einschreitmöglichkeit" (gemeint im dem Sinn, dass sich der Beamte jederzeit bei Bedarf in den "Exekutivdienst" zu stellen hätte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996120316.X07

Im RIS seit

17.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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