RS Vwgh 2002/1/8 96/12/0316

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Veröffentlicht am 08.01.2002
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Index

25/02 Strafvollzug
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20 Abs1 idF 1972/214;
PauschV Aufwandsentschädigung an Justizanstalten 1973 §1 idF 1993/209;
StVG;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund des § 20 Abs. 1 GehG 1956 und unter Berücksichtigung der Einbeziehung von nicht dem Wachkörper angehörenden Personengruppen ist die Wendung "Vollzugsdienst" in der Aufwandentschädigungs-Pauschalierungsverordnung/Justiz 1973 in einem weiten Sinn zu verstehen. Erfasst werden damit jedenfalls die im StVG geregelten, dem Strafvollzug zuzuordnenden Tätigkeiten. Hier: Darunter fällt wegen ihres Nahebezugs zu § 90 StVG zweifellos die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Postzensur.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996120316.X11

Im RIS seit

17.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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