RS Vwgh 2002/1/22 2001/11/0401

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §3 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Das FSG 1997 sieht einen bescheidmäßigen Ausspruch, wie er noch nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 vorgesehen war, für welche Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, nicht vor. Einer bescheidmäßigen Anordnung, dass für eine bestimmte Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, bedarf es im System des FSG 1997 deshalb nicht, weil diese Rechtsfolge bereits im Gesetz selbst, und zwar im § 3 Abs. 2 FSG 1997, normiert ist. Indem die belangte Behörde eine Entziehung bis zum 11. April 2001 (dem Ablauf der Gültigkeit der befristeten Lenkberechtigung des Beschwerdeführers) anordnete und zusätzlich aussprach, dem Beschwerdeführer dürfe bis zum 30. April 2002 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden, hat sie nur in unzweckmäßiger Weise zum Ausdruck gebracht, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für den Zeitraum der angenommenen Verkehrsunzuverlässigkeit (bis 30. April 2002) entzogen werde. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist damit nicht verbunden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2001, Zl. 2001/11/0298).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110401.X03

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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