RS Vwgh 2002/1/22 2000/09/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VStG §27 Abs1;
VStG §28;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/09/0149 E 20. März 2002 2000/09/0151 E 20. März 2002 2000/09/0146 E 27. März 2003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/09/0064 E 27. Juli 1994 RS 2

Stammrechtssatz

In Ermangelung von entsprechenden Indizien ist die sachlich zuständige Strafbehörde erster Instanz nicht verhalten, von Amts wegen Ermittlungen darüber anzustellen, ob die ihre örtliche Zuständigkeit begründende tatsächliche Unternehmensleitung nicht etwa von einem anderen Ort als dem unbestrittenen Firmensitz aus erfolgt wäre (Hinweis E 18.6.1990, 90/19/0107).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellungörtliche ZuständigkeitVerhältnis zu anderen Materien Normen VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090147.X02

Im RIS seit

11.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten