RS Vwgh 2002/1/22 2000/09/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

21/01 Handelsrecht
21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28;
AVG §1;
FBG 1991 §3 Z4;
GmbHG §11;
GmbHG §4 Abs1 Z1;
VStG §27 Abs1;
VStG §28;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/09/0149 E 20. März 2002 2000/09/0151 E 20. März 2002 2000/09/0146 E 27. März 2003

Rechtssatz

Auch im Fall von Übertretungen gegen § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach dem AuslBG verpönte Beschäftigung eingegangen, bzw. wären von dort aus die allenfalls erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen zu beantragen (Hinweis E 27. 04. 1994, 94/09/0064). Wird die tatsächliche Leitung eines Unternehmens jedoch an einem anderen Ort als an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt, so hat dies zur Folge, dass als Ort der Beschäftigung dieser tatsächliche Sitz der Unternehmensleitung und auch dieser Ort als jener Ort, von welchem aus die allenfalls erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen hätten beantragt werden müssen, anzunehmen ist.

Schlagworte

örtliche ZuständigkeitZurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090147.X01

Im RIS seit

11.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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