RS Vwgh 2002/1/22 2000/09/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §37;
VStG §27 Abs1;
VStG §28;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/09/0149 E 20. März 2002 2000/09/0151 E 20. März 2002 2000/09/0146 E 27. März 2003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/09/0064 E 27. Juli 1994 RS 3

Stammrechtssatz

Kommt der Behörde ein Umstand, der gem § 27 Abs 1 VStG die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet, nicht bis zur Fällung des Straferkenntnisses zur Kenntnis (allenfalls reicht Kennenmüssen aus), so ist die nach § 28 VStG vorläufig zuständige Behörde auch zur bescheidmäßigen Bestrafung zuständig; das spätere Hervorkommen eines solchen Umstandes stellt die auf § 28 VStG gegründete Zuständigkeit der Erstbehörde nicht nachträglich in Frage (Hinweis: Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen II, 216f; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren 5, Randzahl 830).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellungörtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090147.X03

Im RIS seit

11.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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