RS Vwgh 2002/1/22 98/10/0423

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Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §143;
ForstG 1975 §144;
ForstG 1975 §4 Abs3;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall besteht im Hinblick auf ein zivilgerichtliches Urteil (mit dem die beschwerdeführenden Parteien daraufhin verpflichtet worden sind, die auf einer näher bezeichneten Teilfläche eines Grundstücks vorgenommene Aufforstung rückgängig zu machen und den früheren Zustand durch Entfernung der gesetzten Waldpflanzen auf diesem Grundstücksteil wiederherzustellen, und schuldig gesprochen worden sind, in Hinkunft Veränderungen auf dem genannten Grundstücksteil in der Natur zu unterlassen, durch die die Ausübung des Holzbringungsrechtes der mitbeteiligten Parteien erschwert oder unmöglich gemacht würde) kein Zweifel, dass der Zweck der nachhaltigen Schaffung von Waldbestand auf den geförderten Grundflächen in Ansehung der betreffenden Grundfläche aus Rechtsgründen nicht erreicht werden kann; von einer "geförderten Grundfläche" im Sinne des § 4 Abs. 3 ForstG 1975 kann bei dieser Sachlage - nach Feststehen der aus Rechtsgründen gegebenen Unmöglichkeit, den Zweck der Förderung zu verwirklichen -

nicht mehr gesprochen werden. Damit lagen auch die Voraussetzungen der Waldeigenschaft nach § 4 Abs. 3 ForstG 1975 im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vor. Im gegebenen Zusammenhang ist nicht maßgeblich, ob die Beschwerdeführer ein Verschulden daran trifft, dass der Zweck der Förderung aus Rechtsgründen nicht erreicht werden kann; ebenso wenig hängt die Waldeigenschaft bei der gegebenen Konstellation vom rechtlichen Schicksal des Förderungsvertrages und allfälliger Rückforderungsansprüche ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998100423.X02

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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