RS Vwgh 2002/1/23 2001/13/0108

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Veröffentlicht am 23.01.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §201;
BAO §214 Abs2;
BAO §221 Abs2;
FamLAG 1967 §43 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0213

Rechtssatz

Werden gemäß § 201 letzter Satz BAO mehrere Abgabenschuldigkeiten derselben Art in einem Bescheid zusammengefasst, ist gemäß § 214 Abs 2 BAO - nur für die Verrechnung von Zahlungen und Gutschriften auf zusammengefasst verbuchten Abgabenschuldigkeiten - als Fälligkeitstag der gesamten Abgabennachforderung der Fälligkeitstag der jüngsten zusammengefasst festgesetzten Abgabenschuldigkeit anzusehen. Diese Bestimmung trägt den verrechnungstechnischen Besonderheiten Rechnung, die sich bei bescheidmäßiger Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben ergeben. Die schuldrechtlich durch § 43 Abs 1 FamLAG angeordnete und für die Mindestbemessungsgrundlage für Säumniszuschläge gemäß § 221 Abs 2 BAO bedeutsame Fälligkeit bleibt davon jedoch unberührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001130108.X08

Im RIS seit

10.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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