RS Vwgh 2002/1/23 2001/04/0041

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Veröffentlicht am 23.01.2002
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Index

L72003 Beschaffung Vergabe Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art17;
LVergG NÖ 1995 §25;

Rechtssatz

Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist eine "Entscheidung" des Auftraggebers, etwa die Entscheidung, eine diskriminierende Anforderung in die Ausschreibung aufzunehmen, ein Alternativangebot auszuscheiden, einen Bieter von der Teilnahme am Verfahren auszuschließen oder nicht auszuschließen. All diese "Entscheidungen" sind nach herrschender Auffassung keine Hoheitsakte (Bescheide), zumal der Auftraggeber im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig wird; vgl. Elsner, Vergaberecht (1999), Seite 85, A 166.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001040041.X05

Im RIS seit

08.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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