RS Vwgh 2002/1/23 2000/07/0023

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Veröffentlicht am 23.01.2002
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs4 idF 1990/252;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0162 E 19. Mai 1994 VwSlg 14056 A/1994 RS 3

Stammrechtssatz

§ 138 Abs 4 WRG, der eine subsidiäre Heranziehung des Grundeigentümers vorsieht, wenn der Verpflichtete nach § 138 Abs 1 WRG nicht herangezogen werden kann, schließt nicht aus, daß der Grundeigentümer primär als Verursacher iSd § 138 Abs 1 WRG herangezogen wird. Der Grundeigentümer kann jedoch nicht (allein) wegen der in § 138 Abs 4 WRG genannten Verhaltensweisen (auch) als Primärverantwortlicher herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000070023.X04

Im RIS seit

23.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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