RS Vwgh 2002/1/23 2001/04/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/04/0182 E 12. Dezember 2001 RS 1 (hier ohne zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Die Gewerbebehörde hat im Zusammenhang mit der Frage, ob die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 GewO 1994 erfüllt sind, nur zu prüfen, ob ein Beschluss des Konkursgerichtes betreffend die Eröffnung des Konkurses bzw. ein Beschluss des Konkursgerichtes, mit welchem der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, vorliegt (Hinweis E 28.2.1995, 94/04/0177). Es ist auch ohne Belang, ob kostendeckendes Vermögen tatsächlich vorhanden gewesen wäre oder nicht, wie auch, aus welchen Gründen der Kostenvorschuss nicht erlegt wurde (Hinweis E 12.11.1996, 96/04/0209).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001040249.X01

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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