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L72003 Beschaffung Vergabe NiederösterreichNorm
B-VG Art17;Rechtssatz
Dem Vorbringen, das Verlangen, für einen Leistungsgegenstand mehrere Preisarten anzubieten, sei in der gemäß § 13 Abs. 3 NÖ VergabeG 1995 anzuwendenden Ö-Norm A 2050 nicht gedeckt, ist zu entgegnen, dass nach den diesbezüglichen Bestimmungen der Ö-Norm ein Verlangen nach einem alternativen Angebot mehrerer Preisarten nicht ausgeschlossen ist. Aus dem Umstand, dass eine derartige Vorgangsweise nicht ausdrücklich gestattet wird, kann aber - jedenfalls im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, der die Auftragsvergabe zuzurechnen ist - nicht auf ein diesbezügliches Verbot geschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001040041.X12Im RIS seit
08.05.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011