RS Vwgh 2002/1/23 2001/04/0041

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Veröffentlicht am 23.01.2002
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L72003 Beschaffung Vergabe Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
95/05 Normen Zeitzählung

Norm

B-VG Art17;
LVergG NÖ 1995 §13 Abs3;
ÖNORM A 2050 Pkt1.10;

Rechtssatz

Dem Vorbringen, das Verlangen, für einen Leistungsgegenstand mehrere Preisarten anzubieten, sei in der gemäß § 13 Abs. 3 NÖ VergabeG 1995 anzuwendenden Ö-Norm A 2050 nicht gedeckt, ist zu entgegnen, dass nach den diesbezüglichen Bestimmungen der Ö-Norm ein Verlangen nach einem alternativen Angebot mehrerer Preisarten nicht ausgeschlossen ist. Aus dem Umstand, dass eine derartige Vorgangsweise nicht ausdrücklich gestattet wird, kann aber - jedenfalls im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, der die Auftragsvergabe zuzurechnen ist - nicht auf ein diesbezügliches Verbot geschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001040041.X12

Im RIS seit

08.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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