RS Vwgh 2002/1/23 2001/13/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §9;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0213

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0106 E 23. Jänner 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Die Haftung nach § 9 BAO ist eine verschuldensabhängige Haftung, die an der Gesellschaft nicht beteiligte Geschäftsführer in gleicher Weise trifft; derartiges ist daher nicht kennzeichnend für ein Unternehmerrisiko. Risken im Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung haben bei der Beurteilung der Einkünfte als Geschäftsführer nach § 22 Z 2 EStG 1988 außer Betracht zu bleiben (Hinweis E 25.9.2001, 2001/14/0117; E 23.4.2001, 2001/14/0052 und 2001/14/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001130108.X07

Im RIS seit

10.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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