RS Vfgh 2003/4/24 B521/03

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers.

Der Einschreiter verfügt über ein jährliches Reineinkommen von € 20.000,--. Darüber hinaus ist der Antragsteller Eigentümer einer Liegenschaft sowie zweier Kfz und Inhaber einer vinkulierten Lebensversicherung; sein Kontostand beläuft sich derzeit auf € 1.090,--. Diesem Vermögen stehen im wesentlichen die nicht ziffernmäßig bestimmten Unterhaltspflichten gegenüber einer Tochter gegenüber. Der Einschreiter hat darüber hinaus Schulden in der Höhe von € 96.472,--.

Entscheidungstexte

  • B 521/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.04.2003 B 521/03

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B521.2003

Dokumentnummer

JFR_09969576_03B00521_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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