RS Vwgh 2002/1/24 2001/16/0614

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2002
beobachten
merken

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §17 litb;
JN §56;
JN §59;

Rechtssatz

Für eine Anwendung des § 17 lit b GGG blieb kein Raum, weil sich der Streitwert als Bemessungsgrundlage gemäß § 14 GGG iVm § 56 Abs 2 und 59 JN ermitteln ließ. An die vom Kläger selbst vorgenommene Wertangabe war der Kostenbeamte gebunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160614.X01

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten