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E6JNorm
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/16/0424 E 24. Jänner 2002 RS 1Stammrechtssatz
Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000, Rs C- 437/97, Evangelischer Krankenhausverein Wien, 2000, I-1157, stehen die Gemeinschaftsvorschriften der Beibehaltung einer auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis erhobenen Steuer nicht entgegen. Die "Vorschreibung" - die belangte Behörde verwendet diesen Begriff in nicht rechtswidriger Weise für die Festsetzung - der selbst zu bemessenden Getränkesteuer für alkoholfreie Getränke und Speiseeis verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren subjektiven Rechten (Hinweis E 17. Mai 2001, 2000/16/0664).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORABSchlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160426.X01Im RIS seit
03.06.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011