RS Vwgh 2002/1/24 2001/16/0426

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2002
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Index

E6J
L34009 Abgabenordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
LAO Wr 1962 §149;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/16/0424 E 24. Jänner 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000, Rs C- 437/97, Evangelischer Krankenhausverein Wien, 2000, I-1157, stehen die Gemeinschaftsvorschriften der Beibehaltung einer auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis erhobenen Steuer nicht entgegen. Die "Vorschreibung" - die belangte Behörde verwendet diesen Begriff in nicht rechtswidriger Weise für die Festsetzung - der selbst zu bemessenden Getränkesteuer für alkoholfreie Getränke und Speiseeis verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren subjektiven Rechten (Hinweis E 17. Mai 2001, 2000/16/0664).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160426.X01

Im RIS seit

03.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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