RS Vwgh 2002/1/24 2001/16/0357

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2002
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Index

E1E
E3L E09303000
E6J
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/06 Verkehrsteuern
59/04 EU - EWR

Norm

11997E234 EG Art234;
31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern;
61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB;
KVG 1934;
VwGG §38a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/16/0362 2001/16/0361

Rechtssatz

Artikel 7 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital bezieht sich nach seinem klaren und ausdrücklichen Wortlaut und dem Zusammenhang der Artikel 1 bis 10 der Richtlinie ausschließlich auf die in den Artikeln 4 und 5 näher umschriebene Gesellschaftsteuer, keinesfalls aber auf eine der im Artikel 12 näher bezeichneten Abgaben. Im Artikel 12 ist keine Beschränkung der Steuer der Höhe nach enthalten. Damit ist klargestellt, dass die Erhebung der Börsenumsatzsteuer mit einem Satz von 2,5 % dem Gemeinschaftsrecht nicht widerspricht. Die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist dabei derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (Hinweis Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Oktober 1982, Rechtssache 283/81 C.I.L.F.I.T).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61981J0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160357.X01

Im RIS seit

03.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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