RS Vwgh 2002/1/24 99/16/0265

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Veröffentlicht am 24.01.2002
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §2 Abs2 Z4;

Rechtssatz

§ 2 Abs 2 Z 4 ErbStG kommt bei jedwedem Vergleich zum Tragen, der sich um erbrechtliche Positionen rankt, insbesondere im Zusammenhang mit Erbrechts- und Erbschaftsklagen (Dorazil-Taucher, Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz4, Pkt 7.45 zu § 2 ErbStG). Genau wie im Fall des Erkenntnisses vom 19. September 1968, 1624/67, 3781 F/1968, ist auch hier die Behauptung, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches ein Erbrechtsanspruch des Beschwerdeführers gar nicht mehr bestanden hätte, abgesehen vom offenbaren Widerspruch zum Vorbringen im Erbschaftsstreit, steuerlich nicht von Bedeutung, da Abfindungen für einen Verzicht auf einen Erbteil nach der zitierten Gesetzesstelle als steuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999160265.X01

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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