RS Vwgh 2002/1/24 2001/16/0372

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Veröffentlicht am 24.01.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hat die belangte Behörde Zweckmäßigkeitserwägungen in nachprüfbarer Weise in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegt und ist sie dabei nicht ausdrücklich auf etwaige Billigkeitsgründe eingegangen, so liegt darin kein relevanter Begründungsmangel (Hinweis E 24. März 1994, 93/16/0133).

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160372.X02

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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