RS Vwgh 2002/1/24 2001/16/0428

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2002
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs2;

Rechtssatz

Es ist für die Anführung des Bescheidadressaten als eines essenziellen Bescheidbestandteils zu seiner Identifizierung ausreichend, wenn eine physische Person durch Vor- und Zunamen bezeichnet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160428.X01

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten