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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §93 Abs2;Rechtssatz
Es ist für die Anführung des Bescheidadressaten als eines essenziellen Bescheidbestandteils zu seiner Identifizierung ausreichend, wenn eine physische Person durch Vor- und Zunamen bezeichnet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160428.X01Im RIS seit
03.06.2002