RS Vwgh 2002/1/25 99/02/0248

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Veröffentlicht am 25.01.2002
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lite;

Rechtssatz

Das Gesetz selbst unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Arten von Haltestellen. Das Fehlen von einer Linienbezeichnung und an den Haltestellentafeln oder sonst im Stationsbereich angebrachten Fahrplänen würde an der Rechtsnatur einer Haltestelle nichts ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020248.X01

Im RIS seit

23.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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