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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 lite;Rechtssatz
Das Gesetz selbst unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Arten von Haltestellen. Das Fehlen von einer Linienbezeichnung und an den Haltestellentafeln oder sonst im Stationsbereich angebrachten Fahrplänen würde an der Rechtsnatur einer Haltestelle nichts ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999020248.X01Im RIS seit
23.04.2002Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009