RS Vwgh 2002/1/29 2001/05/1020

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
MeldeG 1991 §17 Abs3;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall steht fest, dass der bei Bescheiderlassung nahezu 34-jährige Betroffene einer Beschäftigung sowohl in Wien als auch in Linz nachgeht und in Wien mit seiner Ehefrau und seiner Tochter wohnt, deren Hauptwohnsitz Wien ist. Er macht insbesondere gesellschaftliche Beziehungen zu Linz geltend, die in Wien nicht bestünden. Dann, wenn sich der Betroffene mit einem Partner in einer ehelichen Lebensgemeinschaft befindet, ist davon auszugehen, dass die Ehegatten denselben Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben, es sei denn, besondere, im Reklamationsverfahren zu behauptende und von der Behörde festzustellende Gründe sprächen für eine gegenteilige Annahme (siehe das Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0941). Derartiges ist nicht hervorgekommen. Von besonderer Bedeutung ist hier weiters, dass auch die Tochter des Betroffenen Mitbewohnerin am Wiener Wohnsitz ist. Diese in Wien bestehende familiäre und somit gesellschaftliche wie auch berufliche Lebensbeziehung ist gegenüber der ebenfalls beruflichen, aber auch gesellschaftlichen Lebensbeziehung in Linz als derart überwiegend anzusehen, dass der Mittelpunktcharakter von Linz nicht mehr bejaht werden kann. Ausgehend davon hat vorliegendenfalls der Betroffene ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den antragstellenden Bürgermeister zu Recht erfolgte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051020.X02

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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